Jugendordnung
Jugendordnung der Sportjugend Oberhavel
§ 1 Name und Wesen
Die Sportjugend Oberhavel (SJ) ist die Jugendorganisation im Kreissportbund Oberhavel e.V. (KSB). Sie hat ihren Sitz in der KSB - Geschäftsstelle in Oranienburg. Sie führt sich gemäß § 18 der Satzung des KSB selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel (im Rahmen der Satzung und der Finanzierung des KSB) in eigener Zuständigkeit. Die Sportjugend Oberhavel besteht aus Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres der Mitgliedsorganisationen des Kreissportbundes Oberhavel e.V. und deren gewählten Jugendvertretern. Außerdem ist sie anerkannter Träger der freien Jugendhilfe.
§ 2 Zweck
Die SJ will durch die Kinder- und Jugendarbeit ihrer Mitgliedsorganisationen den Sport als sinnvolle Freizeitbeschäftigung sowie in attraktiven und zeitgemäßen Formen ermöglichen. Sie will zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Fähigkeiten zum sozialen Verhalten fördern und das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen. Die SJ will in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die gemeinsamen Interessen der Sportjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten.
§ 3 Grundsätze
Die SJ ist der jugend- und gesellschaftspolitische Interessenvertreter der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter bis zum vollendeten 27. Lebensjahr des KSB. Sie tritt für deren Mitverantwortung ein und entspricht dem Recht auf Mitbestimmung. Die SJ ist parteipolitisch neutral. Sie vertritt den Grundsatz weltanschaulicher und religiöser Toleranz. Die SJ verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen. Ihre Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
Organe
§ 4 Gliederung
Organe der KSJ sind:
- der Jugendsporttag
- die Mitgliederversammlung
- die Jugendvertretung
Jugendsporttag
§ 5 Stellung und Zusammensetzung
Der Jugendsporttag ist das oberste Organ der SJ. Der Jugendsporttag setzt sich aus den Delegierten der Mitgliedsorganisationen der SJ und den Mitgliedern der Jugendvertretung zusammen. Die Jugendorganisationen der Vereine entsenden zum Jugendsporttag die Delegierten entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder bis zu 27 Jahren.
Die Vereine entsenden:
- bis zu 100 Mitgliedern: 1 Delegierter/e
- bis zu 400 Mitgliedern: 2 Delegierte
- bis zu 800 Mitgliedern: 3 Delegierte
- über 800 Mitglieder: 1 weiterer Vertreter
Stimmenbündelung ist zulässig.
Die stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes haben je 1 Stimme.
Die Aufgaben des Jugendsporttages sind:
- Beratung und Beschlussfassung von Grundsatzfragen
- Beschlussfassung von Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstandes
- Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes
- Bestätigung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Entlastung der Jugendvertretung
- Wahl der Jugendvertretung
- Beschlussfassung über die Jugendordnung
- Bestätigung der Delegierten zum Landesjugendsporttag
§ 6 Zusammenkunft und Wahlen
Der Jugendsporttag tritt alle 4 Jahre, am Tag oder im Vorfeld des Kreissporttages des KSB zusammen.
Der außerordentliche Jugendsporttag muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Mitgliedsorganisationen die Einberufung schriftlich verlangt oder der Jugendhauptausschuss dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
Die Einberufung des Jugendsporttages und der Vorschlag für die Tagesordnung ist den Vereinen mindestens 4 Wochen vor dem Termin zur Kenntnis zu geben. Dies kann entweder per Post oder per E-Mail an die Vereinsmailadressen passieren. Der ordnungsgemäß einberufene Jugendsporttag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig. Die Beschlussfassung bei Abstimmungen und Wahlen erfordert eine einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Beschlüsse zur Änderung der Jugendordnung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim durchzuführen. Wird für ein Amt nur eine Person vorgeschlagen und ist diese bereit, das Amt zu übernehmen, so kann die Wahl durch offene Abstimmung erfolgen, wenn nicht eine geheime Wahl beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihr Einverständnis schriftlich erklärt haben.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsorganisationen der SJ und den Mitgliedern der Jugendvertretung.
Die Mitgliederversammlung kann einmal in dem Jahr zusammenkommen, in dem kein Jugendsporttag stattfindet. Findet die Mitgliederversammlung nicht statt, erfolgt eine Berichterstattung der Jugendvertretung auf der Mitgliederversammlung des KSB.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung
- Entgegennahme und Bestätigung des Berichtes des Vorstandes
- Bestätigung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
- Entlastung der Jugendvertretung
- Nachwahl von Mitgliedern für die Jugendvertretung
- Beschlussfassung über die Jugendordnung
- Bestätigung der Delegierten zum Landesjugendsporttag
Über den Termin und den Ort der Mitgliederversammlung beschließt die Jugendvertretung in
Abstimmung mit dem KSB.
Jugendvertretung
§ 8 Wahl, Zusammensetzung und Aufgabenbereiche
Die Mitglieder der Jugendvertretung werden auf dem Jugendsporttag für die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Die Jugendvertretung besteht aus mindestens 2 Mitgliedern:
- Vorsitzende(r) der Sportjugend
- stellvertretende(r) Vorsitzende(r) der Sportjugend
- Beisitzer(in) der Sportjugend (mind. 1 Person)
Die hauptamtliche Stelle der SJ, wenn diese besetzt ist, gehört der Jugendvertretung mit beratender Stimme an.
Die Jugendvertretung hat folgende Aufgabenbereiche:
- sportliche Jugendarbeit
- Bildungsarbeit
- Finanzen
- Internationale Begegnungen
- Jugend- und Sportpolitik
- Jugendsozialarbeit
Die Jugendvertretung bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus bzw. ist die Jugendvertretung nicht in der erforderlichen Anzahl an Mitgliedern zusammengesetzt, ist die Jugendvertretung ermächtigt, das freigewordene Amt kommissarisch neu zu besetzen. Diese Neubesetzung ist durch den Jugendsporttag oder die Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Jugendvertretung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des KSB, der Jugendordnung der SJ sowie der Beschlüsse des Jugendsporttages und der Mitgliederversammlung. Die Jugendvertretung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Jugendvertretung trifft sich mindestens quartalsweise zu einer Jugendsitzung. Die Sitzung kann auch online, zum Beispiel in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden.
Vertretung
Die SJ wird durch den/der Vorsitzenden der SJ, im Falle der Verhinderung durch eine andere Jugendvertretung, bei allen offiziellen Veranstaltungen der Brandenburgischen Sportjugend vertreten. Die Vertretung wird im Vorfeld mit dem KSB abgesprochen. Der/ die Vorsitzende(r) der SJ ist gemäß § 18 der Satzung des KSB Mitglied des Vorstandes des KSB. Der/ die Vorsitzende(r) der SJ kann aber stets durch einen anderen Jugendvertreter, der dort gleichberechtigt auftritt, vertreten werden.
Inkrafttreten
Die Jugendordnung wird dem Jugendtag am 10.12.2024 vorgestellt und beschlossen.
Oranienburg, den 30.10.2024