Satzung
Satzung des Kreissportbundes Oberhavel e.V.
I. Allgemeines
§ 1 Name – Sitz - Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Kreissportbund Oberhavel e.V.“ (KSB).
(2) Der Vereinssitz ist Oranienburg. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der KSB ist Mitglied im Landessportbund Brandenburg e.V..
§ 2 Ziele, Zweck und Grundsätze
(1) Der KSB ist ein Zusammenschluss der Sportvereine des Landkreises Oberhavel mit dem Zweck gemeinsam den Sport zu fördern und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren sowie die gemeinschaftlichen Interessen seiner Mitglieder gegenüber den Kommunen und dem Landkreis sowie in der Öffentlichkeit zu vertreten.
(2) Der KSB ist parteienunabhängig. Er vertritt den Grundsatz religiöser, ethnischer und weltanschaulicher Toleranz.
(3) Der KSB tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der KSB verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.
(4) Der KSB fördert im besonderen Maße das Wohl aller im Sport organisierten und an Maßnahmen der Mitglieder teilnehmenden Kinder und Jugendlichen.
(5) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Förderung des Breiten- und Wettkampfsports, insbesondere für Kinder, Jugendliche, Behinderte und
Senioren,
- die Förderung der Aus- und Fortbildung im Sport,
- die Einbindung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Zusammenwirken mit der Kreissportjugend
Oberhavel,
- beratende Unterstützung bei der Schaffung und Erhaltung von Sportanlagen,
- die Förderung von Integrationsmaßnahmen durch Sport.
(6) Der KSB verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der KSB ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des KSB dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des KSB. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des KSB fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Die Mitarbeit in den Organen des KSB ist grundsätzlich ehrenamtlich. Ehrenamtlich Tätige haben nur Anspruch auf Aufwandsentschädigungen gemäß der Finanzordnung des KSB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Organe des KSB
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
§ 4 Ordnungen des KSB
(1) Der KSB gibt sich zur Regelung der internen Abläufe Ordnungen.
(2) Alle Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eintragen. Die Ordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
(3) Die Ordnungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
II. Mitgliedschaft
§ 5 Mitglieder des KSB
Mitglied des KSB kann jeder Verein werden, der im für den Landkreis Oberhavel zuständigen Vereinsregister als Sportverein eingetragen und gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung ist sowie seinen Sitz in Oberhavel hat. Mitglieder, die vorübergehend ihre Gemeinnützigkeit verlieren, können mit Zustimmung des Vorstandes kurzfristig Mitglied bleiben.
§ 6 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Zur Aufnahme eines Mitgliedes bedarf es eines schriftlichen Antrages an den Vorstand des KSB. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages schriftlich mitzuteilen. Eine Ablehnung ist zu begründen.
(2) Gegen die Ablehnung der Aufnahme ist die Beschwerde zulässig, die nur vom abgelehnten Antragsteller eingelegt werden kann. Die Beschwerde bedarf der Begründung. Sie ist innerhalb eines Monats nach Zugang der angefochtenen Entscheidung beim Vorstand des KSB schriftlich einzulegen. Wird der Beschwerde vom Vorstand nicht abgeholfen, entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Anzeige jeweils zum Ende des Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Der Vorstand kann Mitglieder aus dem KSB aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt in der Regel vor:
- bei Handlungen, die sich gegen den KSB, seinen Zweck, seine Ziele und Aufgaben sowie sein Ansehen richten und die Belange des Sports schädigen,
- bei wiederholter Nichteinhaltung von Beschlüssen der Organe des KSB,
- bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten. Vom Ausschluss und seiner Begründung ist das betroffene Mitglied schriftlich zu unterrichten. Dem Beschluss des Vorstands auf Ausschluss des Mitglieds kann innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich und unter Angabe einer Begründung widersprochen werden. Widerspruchsberechtigt ist nur das ausgeschlossene Mitglied. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Widerspruch endgültig.
(4) Mitglieder, deren Mitgliedschaft beendet ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des KSB. Andere Ansprüche gegen den KSB können geltend gemacht und müssen begründet werden. Offene Forderungen des KSB an den ausgeschlossenen Verein bleiben bestehen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des KSB sind organisatorisch sowie finanziell selbstständig und wirken eigenverantwortlich.
(2) Die Mitglieder haben ein Recht auf Betreuung und Beratung im Rahmen dieser Satzung.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, entsprechend dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu handeln.
(4) Mitglieder sind verpflichtet:
- ihre Satzung nach den Grundsätzen des § 2 dieser Satzung zu gestalten und so anzuwenden, dass die Ideale des Sports gewahrt werden,
- von der Mitgliederversammlung festgesetzte Beiträge und Umlagen termingerecht zu entrichten, die Mitgliedschaft ruht für Mitglieder, die mit einer Beitragszahlungspflicht drei Monate in Verzug sind
- jedes Jahr bis zum vom LSB festgelegten Termin dem KSB ein Verzeichnis über den Stand der jeweiligen Sport- und Mitgliederentwicklung des Vorjahres einzureichen.
- dem KSB ihre Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nachzuweisen
- Änderungen der Mitglieder bzgl. des geschäftsführenden Vorstandes sowie der Post- und Emailadresse dem KSB unverzüglich mitzuteilen.
§ 9 Ehrenmitgliedschaft
(1) Persönlichkeiten, die sich um die Entwicklung des Sports oder des KSB besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes oder eines der Mitgliedsvereine durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft endet mit dem Tod.
(3) Aus wichtigem Grunde kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(4) Näheres regelt die Ehrenordnung.
III. Mitgliederversammlung
§ 10 Wesen, Aufgaben und Zusammensetzung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des KSB.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen,
2. die Entlastung des Vorstandes,
3. die Wahl des Vorstandes sowie die Bestätigung der/des Vorsitzenden der Sportjugend als
Vorstandsmitglied,
4. die Wahl der Kassenprüfer/der Kassenprüferinnen,
5. die Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften,
6. die Beschlussfassung zum Haushaltsplan,
7. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen sowie der Verabschiedung von Ordnungen,
8. die Beschlussfassung über Anträge,
9. die Erhebung und Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeiten,
10. die Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des KSB-Vorstandes
gemäß § 6 (1) sowie über den Widerspruch gemäß § 6 (2),
11. die Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung oder den Landessporttag des LSB
Brandenburg e.V.,
12. die Auflösung des KSB,
(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus:
1. den Vertretern/Vertreterinnen der Mitglieder nach folgendem Delegiertenschlüssel:
bis 100 Mitglieder ═ > 1 Delegierte/r
101 - 400 Mitglieder ═ > 2 Delegierte
401 - 700 Mitglieder ═ > 3 Delegierte
701 - 1.000 Mitglieder ═ > 4 Delegierte
> 1.000 Mitglieder ═ > 5 Delegierte
2. den Mitgliedern des KSB-Vorstandes mit je einer Stimme.
3. den Kassenprüfern/den Kassenprüferinnen.
Die Kassenprüfer/die Kassenprüferinnen haben dann Stimmrecht, wenn sie ordentliche Delegierte ihres Mitgliedsvereins sind.
§ 11 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Durchführung einzuberufen.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder email. Die Ladung hat die Tagesordnung zu enthalten.
(3) Die Leitung und Koordination der Versammlung übernimmt der/die Vorsitzende. Er/sie kann die Aufgabe übertragen.
(4) Die Mitglieder im Sinne des § 4 haben das Recht bis spätestens vier Wochen vor Durchführung der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Antrag an den Vorstand zu senden. Die eingereichten
Anträge werden allen Mitgliedern bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.
(5) Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können nur durch die Entscheidung der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden. Anträge auf Satzungsänderung sind hiervon ausgeschlossen.
§ 12 Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen. Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§ 13 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
(1) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(3) Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen der 2/3 Mehrheit.
(4) Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt eine geheime Abstimmung.
§ 14 Versammlungsprotokoll
(1) Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Protokollführer/von der Protokollführerin und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
(2) Das Protokoll muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung,
- Namen des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der
Protokollführerin,
- die Anzahl der erschienenen Mitglieder und Stimmberechtigten,
- die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit,
- die Tagesordnung,
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis, die Art der Abstimmung,
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge,
- Beschlüsse, diese sind wörtlich aufzunehmen.
IV. Vorstand
§ 15 Zusammensetzung und Aufgaben
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der ersten Stellvertreter/in,
- dem/der zweiten Stellvertreter/in,
- dem/der Schatzmeister/in,
- dem/der Vorsitzenden der Sportjugend.
Dem Vorstand können bis zu zwei Beisitzer angehören.
(2) Der Vorstand führt den KSB und erfüllt dessen Aufgaben im Rahmen und im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
- der/die Vorsitzende,
- der/die erste stellvertretende Vorsitzende
- der/die zweite stellvertretende Vorsitzende
- der/die Schatzmeister/in
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit zwei der vorstehend genannten Vertretern/Vertreterinnen.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäfts- und Finanzordnung.
§ 16 Wahl des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt. Abwesende können gewählt werden, sofern sie vorher ihre Bereitschaft schriftlich erklärt haben. Die Abstimmung erfolgt geheim, es sei denn, es stellt
sich für das jeweilige Amt lediglich ein/e Kandidat/in zur Wahl. Steht für ein Wahlamt nur ein/e Kandidat/in zur Wahl, so ist sie/er gewählt, wenn sie/er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stehen mehrere Kandidaten/Kandidatinnen zur Wahl, ist diejenige/derjenige gewählt, die/der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten/keiner Kandidatin erreicht, so findet zwischen den zwei Kandidaten/Kandidatinnen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit ist die Stichwahl zu wiederholen. Sollte auch hier keine Entscheidung fallen, wird durch den/die Wahlleiter/in ein Losentscheid herbeigeführt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Mit der Annahme der Wahl tritt an die Stelle des alten der neu berufene Vorstand. Scheidet ein KSB-Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied ohne Stimmrecht kooptieren. Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist ein neues Vorstandsmitglied bis zum Ende der Amtszeit zu wählen.
(3) Der/die Vorsitzende der Sportjugend Oberhavel wird für die Dauer der Wahlperiode der Sportjugend Oberhavel durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Sie/er muss einem Mitglied nach § 5 angehören.
(4) Passiv und aktiv wahlberechtigt ist jede/r Volljährige, die/der einem Mitglied nach § 5 angehört oder Mitglied nach § 9 ist. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des KSB sind nur unter der Voraussetzung passiv wahlberechtigt, dass sie im Falle ihrer Wahl aus ihrer Mitarbeitertätigkeit ausscheiden.
V. Bestellung von Mitarbeitern
§ 17 Bestellung, Vertretungsmacht und Abberufung
(1) Der Geschäftsführer
1. Die Geschäftsstelle des Vereins, sowie alle laufenden und allgemeinen Angelegenheiten der Geschäftsführung und Verwaltung des KSB werden durch den/die Geschäftsführer/in wahrgenommen.
2. Je nach Haushaltslage des KSB kann der/die Geschäftsführer/in durch den KSB auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages angestellt werden. Die Entscheidung darüber trifft der Vorstand des KSB, der auch die Anstellung vornimmt. Für den Fall der Anstellung werden Einzelheiten im Anstellungsvertrag und in der Stellenbeschreibung durch den Vorstand des KSB geregelt.
3. Der/die Geschäftsführer/in kann unabhängig von einer Anstellung nach Abs. (2) besonderer Vertreter nach § 30 BGB werden. Sie/er wird dann in das Vereinsregister eingetragen.
4. Der Vorstand des KSB hat bei der Bestellung und bei der Ausgestaltung des Vertrages nach Abs. (2) sicherzustellen, dass zwischen der organschaftlichen Bestellung und dem Anstellungsverhältnis eine rechtliche Verbindung hergestellt wird.
5. Der Vorstand des KSB kann die Bestellung des/der Geschäftsführers/in vor Ablauf der Amtszeit nur widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Vorstand.
6. Im Rahmen seiner Aufgaben und Zuständigkeiten vertritt der/die Geschäftsführer/in den KSB nach innen und außen. Im Außenverhältnis darf der/die Geschäftsführer/in von seiner Vertretungsmacht nur bis zu einem Geschäftswert von € 5.000,00 Gebrauch machen. Rechtsgeschäfte, die über diesem Geschäftswert liegen, fallen in die Zuständigkeit des Vorstandes des KSB, auch wenn es sich um eine laufende Angelegenheit und damit eine Zuständigkeit des/r Geschäftsführers/in handelt.
(2) Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB nimmt die Arbeitgeberfunktion im KSB war. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Verträge mit Selbständigen und freiberuflich Tätigen sowie Dienstleistungs- und Werkverträge. Ebenfalls umfasst sind die Verträge mit ehrenamtlichen Mitarbeitern des KSB. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus einem gesondert abzuschließenden Arbeitsvertrag.
(3) Der Vorstand kann zur Unterstützung Ausschüsse und Kommissionen berufen.
VI. Sportjugend
§ 18 Sportjugend
(1) Die Sportjugend Oberhavel ist die Jugendorganisation im KSB. Sie führt sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel (im Rahmen der Satzung und der Finanzierung des KSB) in eigener Zuständigkeit.
(2) Die Sportjugend gibt sich eine eigene Jugendordnung. Sie bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung der Sportjugend bzw. des Sportjugendtages und der Mitgliederversammlung des KSB. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
(3) Die Zusammensetzung des Vorstandes sowie deren Aufgaben ergeben sich aus der Jugendordnung.
VII. Kassenprüfer
§ 19 Berufung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.
(2) Zum Kassenprüfer/zur Kassenprüferin gewählt werden kann jeder/jede Volljährige, der/die Mitglied nach § 9 ist oder einem Mitglied nach § 5 angehört. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen des KSB können nur unter der Voraussetzung zum Kassenprüfer/zur Kassenprüferin berufen werden, dass sie für diesen Fall aus ihrer Mitarbeitertätigkeit ausscheiden.
§ 20 Aufgaben der Kassenprüfer/Kassenprüferinnen
Die Kassenprüfer/Kassenprüferinnen haben die Kasse und die Buchführung des KSB auf Ordnungsmäßigkeit und kaufmännische Richtigkeit nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und darüber der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
VIII. Wirtschaftsführung
§ 21 Haushaltsplan und Jahresabschluss
(1) Für das nachfolgende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan zu erstellen, der nach Beratung vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(2) Für jedes abgelaufene Geschäftsjahr ist ein Jahresabschluss zu erstellen, der vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist. Der Jahresabschluss unterliegt der Kassenprüfung. Sie ist in jedem Jahr vorzulegen.
(3) Weitere Einzelheiten der Wirtschaftsführung regelt die Finanzordnung des KSB, die durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
IX. Schlussvorschriften
§ 22 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des KSB beschließt die Mitgliederversammlung.
Der Beschluss bedarf mehr als 3/4 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten.
(2) Bei der Auflösung des KSB oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den Landessportbund Brandenburg e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Inkrafttreten
(1) Beschlossen auf der Mitgliederversammlung des KSB am 28.04.2016 in Oranienburg.
(2) Geändert auf der Mitgliederversammlung des KSB am 13.04.2018 in Oranienburg.